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München (ots) - Urlauber und Geschäftsreisende ärgern sich, wenn Flüge wegen Streiks oder technischer Defekte verspätet sind oder ganz gestrichen werden. Wartezeiten, verpasste Anschlussflüge oder Hotelaufenthalte, fehlende Informationen der Reisenden sind die Folgen. Jeder Fluggast hat durch die EU-Fluggastrechte-Verordnung Rechte gegen die Airline.
Tourismus und Reisen
08.08.2011 | 13:33 Uhr - Verlag C.H.Beck
München (ots) - Urlauber und Geschäftsreisende ärgern sich, wenn Flüge wegen Streiks oder technischer Defekte verspätet sind oder ganz gestrichen werden. Wartezeiten, verpasste
Anschlussflüge oder Hotelaufenthalte, fehlende Informationen der Reisenden sind die Folgen. Jeder Fluggast hat durch die EU-Fluggastrechte-Verordnung Rechte gegen die Airline.
"Diese Fluggastrechte muss jede Airline erfüllen, welche aus der EU abfliegt bzw. EU-Airlines, welche die EU zum Ziel haben", erläutert Ernst Führich, Reiserechts-Professor an der Hochschule
Kempten und Autor zahlreicher Ratgeber wie "Reiserecht - Guter Rat bei Urlaubsärger" (Beck kompakt-Ratgeber). Gleiches gilt für Urlauber von Reiseveranstaltern, welche Pauschalreisen gebucht
haben. "Viele Passagiere von Billigfliegern können einfach nicht glauben, dass ihnen in vielen Fällen 250 bis 600 Euro Ausgleichspauschale zusteht, obwohl sie für den Flug weniger gezahlt haben
als für das Parken des Autos am Flughafen. Die EU will mit der Verordnung alle Passagiere gleichbehandeln, wobei die Airline, die fliegt die Ansprüche erfüllen muss.
Bei Annullierungen oder Verspätungen aufgrund eines Streiks eigener Leute oder der staatlichen Fluglotsen lehnen Airlines Ausgleichszahlungen aber in der Regel ab. Sie berufen sich auf einen
außergewöhnlichen und unvermeidbaren Umstand. "Einzelfallentscheidungen urteilten jedoch schon zugunsten von Fluggästen", erklärt professor Führich. So nahm das Amtsgericht Frankfurt am Main am
9.5.2006 (31 C 2820/05), einen "außergewöhnlichen Umstand" dann an, wenn es sich um einen spontanen Streik handele, auf den die Airline nicht vorbereitet gewesen sei. Dies habe die
Fluggesellschaft im vorliegenden Fall aber nicht nachweisen können. Die Klage auf Erstattung der Übernachtungskosten und Schadensersatz wegen Belastungen aufgrund zweitägiger Wartezeit hatte
demnach Erfolg. Reiserechtsexperte Führich gibt den Fluggästen für die Fluggastrechte-Verordnung und für das internationale Luftverkehrsrecht des Montrealer Übereinkommens geringe Chancen bei
Streik auf eine Entschädigung. Die Passagiere könnten also weder die höheren Kosten für eine Ersatzbeförderung anderen Verkehrsmitteln einfordern, noch Geld wegen entgangener Urlaubsfreude
fordern. "Aber die Airline muss die Passagiere auch bei Streik betreuen", sagt Führich. Ab zwei Stunden Verspätung muss die Fluggesellschaft die Passagiere am Flughafen mit Essen und Trinken
versorgen. Kostenlos sind auch zwei Telefonate, Faxe oder E-Mails nach Hause. Und wer wegen des Streiks erst an einem anderen Tag nach Hause fliegen kann, bekommt außerdem die erforderlichen
Übernachtungen im Hotel und die Fahrt dorthin bezahlt. "Aber buchen Sie nicht eigenmächtig, das muss die Airline machen", warnte Führich. Wie viele Sterne das Hotel haben muss, sei nicht
geregelt. "Die Verordnung spricht nur von einer angemessenen Übernachtung." Ab fünf Stunden Verspätung dürfen Passagiere kostenlos ihren Flug stornieren und bekommen den vollen Preis zurück -
wenn sie ihn einzeln gebucht haben.
"Pauschaltouristen müssen warten, bis sie wieder fliegen können", erklärt Professor Führich. Denn eine 14-tägige Reise, die bei einem Veranstalter gebucht wurde, werde durch einen oder zwei Tage
Flugverspätung noch nicht erheblich beeinträchtigt. Die Schwelle für eine Kündigung des Pauschalreisevertrages sei damit noch nicht überschritten. Für die Reisetage, die den Urlauber durch den
Streik entgangen sind, erhalten sie aber einen entsprechenden Teil des Reisepreises zurück. Bei einer zweiwöchigen Pauschalreise kann man laut Führich bei einem verspäteten Abflug ab drei Tagen
von einer erheblichen Beeinträchtigung sprechen. Wer vorher die Reise absagt, müsse die vertraglichen Stornokosten bezahlen.
Lediglich bei Überbuchung und Annullierung außerhalb von Streiks und sonstiger höherer Gewalt haben Fluggäste Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Verpflegung, mehrere Hotelübernachtungen mit
Transfer und Kommunikation, Unterstützungsleistung wie Fortsetzung der Flugreise oder Rückerstattung des Flugpreises und eine Ausgleichsleistung zwischen 125 EUR und 600 EUR je nach Flugstrecke
und Verzögerung.
Ein unhaltbarer Zustand ist eine fehlende Information durch die Airline am Flughafen über die Rechte und die weitere Betreuung der Fluggäste. Betroffene sind schriftlich am Flughafen über ihre
Rechte zu informieren, betont Prof. Führich. Sollte das nicht der Fall sein, rät Führich zu einer Beschwerde beim Luftfahrtbundesamt ( www.lba.de
), welches jedoch bisher die Airlines von Bußgeldern verschont hat. Hier muss der politische Druck auf das Ministerium und die EU erhöht werden, fordert der Reiserechts-Experte.
Beck kompakt, Prof. Dr. Ernst Führich, Reiserecht - Guter Rat bei Urlaubsrecht, Verlag C.H.Beck, 2011, EUR 6,80, ISBN: 978-3-406-61767-6, www.beck-shop.de/7816823
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